Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 29 - 35a) |
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1. | 1solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. 2Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. 3Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet, | |
2. | 1soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. 2Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. |
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2) 1Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. 2Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
28.12.2012 | Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | 20.12.2012 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus | 30.07.2009 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
gebot § 30Dynamisierung § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 33Leistungs-
voraussetzungen § 33aLeistungsausschluss § 34Ruhen der Leistungsansprüche § 35Erlöschen der Leistungsansprüche § 35aTeilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
Rechtsprechung zu § 34 SGB XI
177 Entscheidungen zu § 34 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 13.11.2018 - L 3 P 6/17
Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-Ausland
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.07.2019 - B 3 P 18/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- BSG, 30.07.2019 - B 3 P 18/18 B
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.02.2016 - L 5 P 45/15
Soziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Ruhen des Leistungsanspruchs wegen ...
- SG Saarbrücken, 08.10.2020 - S 19 P 57/18
Pflegeversicherung - Klageverfahren
- SG Rostock, 05.04.2022 - S 8 SO 57/21
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - ...
- SG Nürnberg, 05.06.2019 - S 18 P 37/19
Kein Anspruch auf Pflegegeld bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen
- LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 P 35/09
Ruhen von Ansprüchen auf vollstationäre Pflege nach § 34 SGB XI bei dauerhaftem ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ...
- LSG Bayern, 15.03.2007 - L 2 P 6/06
Anspruch auf Kostenübernahme für einen stationären Pflegeheimaufenthalt in einem ...
- EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2022 - L 4 P 2403/20
Soziale Pflegeversicherung - Grenzgänger - Verhinderungspflege - keine im Wege ...
Querverweise
Auf § 34 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 39 (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson)
- Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- § 42 (Kurzzeitpflege)
- Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson
- § 42a (Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 144 (Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung)