Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45d) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 29 - 35a) |
§ 35a
Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
Pflegebedürftige können auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches erhalten; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.
Rechtsprechung zu § 35a SGB XI
2 Entscheidungen zu § 35a SGB XI in unserer Datenbank:
- SG Dortmund, 26.03.2012 - S 62 SO 5/10
Begrenztes Persönliches Budget für Schwerstpflegebedürftige
- LSG Sachsen, 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen