Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f)   
   Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c)   
   Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Pflegesachleistung

(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). 2Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) 1Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. 2Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. 3Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 761 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 432 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 778 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 200 Euro.

(4) 1Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. 2Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. 3Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. 4Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz)19.06.2023BGBl. I Nr. 155
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz)11.07.2021BGBl. I S. 2754
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3191
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2424
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz)17.12.2014BGBl. I S. 2222
01.07.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)28.05.2008BGBl. I S. 874
01.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)26.03.2007BGBl. I S. 378

Rechtsprechung zu § 36 SGB XI

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Querverweise

Auf § 36 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
        § 8 (Gemeinsame Verantwortung)
     
      Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
        § 17 (Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen)
        § 18 (Beauftragung der Begutachtung)
     
      Leistungen der Pflegeversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
        Gemeinsame Vorschriften
          § 34 (Ruhen der Leistungsansprüche)
          § 35a (Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches)
        Leistungen
          Leistungen bei häuslicher Pflege
            § 38 (Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung))
            § 38a (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen)
            § 40 (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
        Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe
          § 45a (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung)
          § 45b (Entlastungsbetrag)
     
      Organisation
        Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund
          § 53d (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund)
     
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
          § 71 (Pflegeeinrichtungen)
        Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
          § 77 (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)
     
      Datenschutz und Statistik
        Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
          § 105 (Abrechnung pflegerischer Leistungen)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 114 (Qualitätsprüfungen)
        § 120 (Pflegevertrag bei häuslicher Pflege)
     
      Überleitungs- und Übergangsrecht
        Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
          § 140 (Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade)
          § 141 (Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen)
        Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
          § 150 (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige)
Was ist das?

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