Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45d) |
| Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43b) |
| Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40) |
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
| 1. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe I | ||
| a) | 215 Euro ab 1. Juli 2008, | ||
| b) | 225 Euro ab 1. Januar 2010, | ||
| c) | 235 Euro ab 1. Januar 2012, | ||
| 2. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe II | ||
| a) | 420 Euro ab 1. Juli 2008, | ||
| b) | 430 Euro ab 1. Januar 2010, | ||
| c) | 440 Euro ab 1. Januar 2012, | ||
| 3. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe III | ||
| a) | 675 Euro ab 1. Juli 2008, | ||
| b) | 685 Euro ab 1. Januar 2010, | ||
| c) | 700 Euro ab 1. Januar 2012. | ||
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben
| 1. | bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal, | |
| 2. | bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal |
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 21 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 31 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist und die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegestufen I und II nach Satz 4. In diesen Fällen kann die Beratung auch durch von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen wahrgenommen werden, ohne dass für die Anerkennung eine pflegefachliche Kompetenz nachgewiesen werden muss.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen. Für die Durchführung von Beratungen nach Absatz 3 Satz 6 können die Landesverbände der Pflegekassen geeignete Beratungsstellen anerkennen, ohne dass ein Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz erforderlich ist.
(8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen.
Rechtsprechung zu § 37 SGB XI
385 Entscheidungen zu § 37 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
Bedarfsberechnung des geschiedenen Ehegatten bei Unterhaltspflicht auch gegenüber ...
- BVerwG, 03.07.2003 - 5 C 7.02
Arbeitgeber-Modell, Anrechnung von SGB XI-Pflegegeld auf BSGH-Pflegegeld im -; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.04.1996 - XII ZR 7/96
Berücksichtigung von Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung
- LSG Bayern, 13.06.2007 - L 2 P 62/04
- LSG Bayern, 14.11.2007 - L 2 P 31/06
- LSG Bayern, 15.03.2006 - L 2 P 20/06
- LSG Bayern, 15.02.2006 - L 2 P 32/04
- VGH Hessen, 07.12.1995 - 9 TG 3060/95
Keine Anrechnung des an die Pflegeperson weitergegebenen Pflegegeldes als deren ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.1997 - 6 S 294/97
Besitzstandswahrung nach PflegeVG Art 51 - hauswirtschaftliche Versorgung)
- SG Hamburg, 27.06.1996 - 23 P 63/95
- VG Bremen, 26.06.1995 - 7 V 49/95
- LSG Hessen, 21.06.2007 - L 8 P 10/05
Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen - freie Auswahl der Pflegeperson
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - 6 S 782/96
Pflegegeld: keine Anrechnung als Einkommen des Pflegebedürftigen oder der ...
- OLG Zweibrücken, 08.05.2000 - 5 WF 40/00
Kindesunterhalt, Pflegegeld
- OLG Frankfurt, 07.12.1998 - 3 UF 173/98
- LAG Hamm, 23.05.2005 - 14 Ta 282/05
PKH, Einkommen, weitergeleitetes Pflegegeld
- FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter; ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.04.2008 - L 1 SO 23/07
Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Übernahme der Kosten einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2001 - 16 A 327/100
Literatur im Internet zu § 37 SGB XI
Querverweise
- SGB XI
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
- Gemeinsame Vorschriften
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 72 (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag)
- Datenschutz und Statistik
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 106a (Mitteilungspflichten)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 (Sonstige Versicherte)
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