Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 46 - 53a)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit, Mitgliedschaft (§§ 48 - 49)   
§ 49
Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.

(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds oder
2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.

Rechtsprechung zu § 49 SGB XI

39 Entscheidungen zu § 49 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 49 SGB XI

Querverweise

Auf § 49 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Finanzierung
        Beiträge
          § 59 (Beitragstragung bei anderen Mitgliedern)
     
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)

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