Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 46 - 53a)   
   Vierter Abschnitt - Wahrnehmung der Verbandsaufgaben (§§ 52 - 53a)   
§ 53
Aufgaben auf Bundesebene

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 53 SGB XI

7 Entscheidungen zu § 53 SGB XI in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 53 SGB XI

Querverweise

Auf § 53 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)

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