Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 46 - 53b)   
   Vierter Abschnitt - Wahrnehmung der Verbandsaufgaben (§§ 52 - 53b)   

§ 53a
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien

1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,
2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
3. über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,
4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen,
5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.

Rechtsprechung zu § 53a SGB XI

9 Entscheidungen zu § 53a SGB XI in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 53a SGB XI

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