Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Sechstes Kapitel - Finanzierung (§§ 54 - 68)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 54 - 60)   

§ 54
Grundsatz

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 54 SGB XI

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Literatur im Internet zu § 54 SGB XI

Querverweise

Auf § 54 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
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