Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81)   
   Vierter Abschnitt - Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung (§§ 79 - 81)   

§ 79
Wirtschaftlichkeitsprüfungen

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung zu hören. Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 79 SGB XI

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Literatur im Internet zu § 79 SGB XI

Querverweise

Auf § 79 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Pflegevergütung
        Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich
          § 92a (Pflegeheimvergleich)
     
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
            § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)
        Übermittlung von Leistungsdaten
          § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
        Datenlöschung, Auskunftspflicht
          § 107 (Löschen von Daten)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 116 (Kostenregelungen)
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