Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92c) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 82 - 83) |
Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
| 1. | für die vorbereitende und begleitende Schulung, | |
| 2. | für die Planung und Organisation des Einsatzes oder | |
| 3. | für den Ersatz des angemessenen Aufwands |
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.
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