Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92f)   
   Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen (§§ 84 - 88a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 87
Unterkunft und Verpflegung

1Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. 2Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. 3§ 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874), in Kraft getreten am 01.07.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)28.05.2008BGBl. I S. 874

Rechtsprechung zu § 87 SGB XI

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Querverweise

Auf § 87 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 79 (Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen)
     
      Pflegevergütung
        Allgemeine Vorschriften
          § 83 (Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung)
        Vergütung der stationären Pflegeleistungen
          § 88 (Zusatzleistungen)
     
      Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverarbeitung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 112 (Qualitätsverantwortung)
        § 114 (Qualitätsprüfungen)
     
      Überleitungs- und Übergangsrecht
        Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen
          § 154 (Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom)
Was ist das?

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