Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92c)   
   Zweiter Abschnitt - Vergütung der stationären Pflegeleistungen (§§ 84 - 88)   
§ 87
Unterkunft und Verpflegung

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 87 SGB XI

56 Entscheidungen zu § 87 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 87 SGB XI

Querverweise

Auf § 87 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Pflegevergütung
        Allgemeine Vorschriften
          § 83 (Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung)
        Vergütung der stationären Pflegeleistungen
          § 88 (Zusatzleistungen)
     
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 112 (Qualitätsverantwortung)
        § 114 (Qualitätsprüfungen)

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