Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Achtes Kapitel - Pflegevergütung (§§ 82 - 92c) |
| Vierter Abschnitt - Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich (§§ 91 - 92a) |
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren.
(2) Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegebedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
(4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 91 SGB XI
8 Entscheidungen zu § 91 SGB XI in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 23.06.1998 - 4 K 133/98
- BGH, 08.11.2001 - III ZR 14/01
AGB - Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern
- OLG Düsseldorf, 07.03.2002 - 24 U 97/01
Zu den Voraussetzungen einer Entgelterhöhung nach § 4 HeimG
- BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03
Arbeit & Soziales - Entgelt für Verpflegung
- LSG Bayern, 14.11.2011 - L 2 P 60/11
- LAG Köln, 19.01.2009 - 5 Sa 1323/08
Falschetikettierung von Fleischwaren
- LSG Bayern, 16.01.2008 - L 2 P 7/06
- VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
Ausgleichsbeitrag nach dem hessischen Altenpflegegesetz
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