Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103)   
   Erster Titel - Grundsätze der Datenverwendung (§§ 93 - 98)   

§ 98
Forschungsvorhaben

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

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Literatur im Internet zu § 98 SGB XI

Querverweise

Auf § 98 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)
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