Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103)   
   Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen (§§ 99 - 103)   
§ 99
Versichertenverzeichnis

Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.

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Literatur im Internet zu § 99 SGB XI

Querverweise

Auf § 99 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Datenschutz und Statistik
        Datenlöschung, Auskunftspflicht
          § 107 (Löschen von Daten)

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