Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109) |
| Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103) |
| Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen (§§ 99 - 103) |
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
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