Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen (§§ 8 - 16)   
§ 10
Leistungsformen

(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1. Dienstleistungen,
2. Geldleistungen und
3. Sachleistungen.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

Rechtsprechung zu § 10 SGB XII

32 Entscheidungen zu § 10 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 10 SGB XII

Querverweise

Auf § 10 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:

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