Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115) |
| Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105) |
Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Literatur im Internet zu § 104 SGB XII
- § 104 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
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Querverweise
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