Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115)   
   Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105)   

§ 104
Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 104 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 104 SGB XII

Querverweise

Auf § 104 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Anspruch auf Leistungen
          § 26 (Einschränkung, Aufrechnung)
     
      Einsatz des Einkommens und des Vermögens
        Einschränkung der Anrechnung
          § 92 (Anrechnung bei behinderten Menschen)
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