Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115)   
   Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105)   

§ 105
Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

(2) Von den bei den Leistungen nach § 27a oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.

Rechtsprechung zu § 105 SGB XII

9 Entscheidungen zu § 105 SGB XII in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 105 SGB XII

Querverweise

Auf § 105 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Hilfe zum Lebensunterhalt
        Gewährung von Darlehen
          § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage)
     
      Einsatz des Einkommens und des Vermögens
        Verpflichtungen anderer
          § 94 (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)
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