Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115) |
| Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105) |
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) Von den bei den Leistungen nach § 27a oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.
Rechtsprechung zu § 105 SGB XII
9 Entscheidungen zu § 105 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Düsseldorf, 02.07.2010 - S 22 (45,25) SO 26/07
Sozialhilfe
- SG Konstanz, 21.07.2009 - S 3 SO 324/07
- VGH Bayern, 27.04.2010 - 12 BV 08.3353
Wohngeld; Ausschluss wegen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII; ...
- BSG, 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einem ...
- SG Düsseldorf, 02.07.2010 - S 22 (45
- LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
1. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein "postmortales Schonvermögen" ...
- OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 10 UF 23/10
Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den Träger der ...
- OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 10 UF 129/08
Übergang eines Kindesunterhaltsanspruchs: Beschränkung des Anspruchs auf Kindern ...
- OLG Düsseldorf, 07.08.2008 - 7 UF 268/07
Krankheitsunterhalt; Befristung; ehebedingte Nachteile; Óbergang auf ...
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