Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115)   
   Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§§ 106 - 112)   
§ 109
Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

Rechtsprechung zu § 109 SGB XII

14 Entscheidungen zu § 109 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 109 SGB XII

Querverweise

Auf § 109 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 98 (Örtliche Zuständigkeit)

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