Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Vierzehntes Kapitel - Verfahrensbestimmungen (§§ 116 - 120)   
§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Rechtsprechung zu § 116a SGB XII

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Literatur im Internet zu § 116a SGB XII

Querverweise

Auf § 116a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 136 (Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten)

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