Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Vierzehntes Kapitel - Verfahrensbestimmungen (§§ 116 - 120) |
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Rechtsprechung zu § 116a SGB XII
4 Entscheidungen zu § 116a SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die ...
- BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R
Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem ...
- SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 109/11
Sozialhilfe
- LSG Hessen, 20.05.2011 - L 7 SO 92/10
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