Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen (§§ 8 - 16)   
§ 12
Leistungsabsprache

Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch gehen vor.

Rechtsprechung zu § 12 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 12 SGB XII

Querverweise

Auf § 12 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Verfahrensbestimmungen
          § 44 (Besondere Verfahrensregelungen)

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