Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129) |
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
| 1. | die Leistungsberechtigten, denen | ||
| a) | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), | ||
| b) | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46), | ||
| c) | Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52), | ||
| d) | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60), | ||
| e) | Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66), | ||
| f) | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und | ||
| g) | Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74) | ||
| geleistet wird, | |||
| 2. | die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt. | ||
Rechtsprechung zu § 121 SGB XII
1 Entscheidungen zu § 121 SGB XII in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - VerfGH 17/08
Verfassungsbeschwerden gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im ...
Literatur im Internet zu § 121 SGB XII
Querverweise
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