Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129)   
§ 121
Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Leistungsberechtigten, denen
a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46),
c) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),
e) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
g) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird,
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.

Rechtsprechung zu § 121 SGB XII

1 Entscheidungen zu § 121 SGB XII in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 121 SGB XII

Querverweise

Auf § 121 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Statistik
        § 122 (Erhebungsmerkmale)
        § 128 (Zusatzerhebungen)

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