Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129) |
Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel (§§ 128a - 128h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
1. | Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, | |||
2. | Mehrbedarfe nach Art und Höhe, | |||
3. | einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, | |||
4. | Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach | |||
a) | Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, | |||
b) | Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, | |||
c) | Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, | |||
d) | Beiträgen für eine private Krankenversicherung, | |||
e) | Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, | |||
f) | Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, | |||
5. | Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach | |||
a) | Beiträgen für die Altersvorsorge, | |||
b) | Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, | |||
6. | Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach | |||
a) | Schulausflügen, | |||
b) | mehrtägigen Klassenfahrten, | |||
c) | Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, | |||
d) | Schulbeförderung, | |||
e) | Lernförderung, | |||
f) | Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, | |||
7. | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten, | |||
a) | die in einer Wohnung | |||
aa) | allein leben, | |||
bb) | mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, | |||
cc) | mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben, | |||
dd) | in einer Wohngemeinschaft leben, | |||
b) | die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten | |||
aa) | allein leben, | |||
bb) | mit einer oder mehreren Personen zusammenleben, | |||
8. | Brutto- und Nettobedarf, | |||
9. | Darlehen getrennt nach | |||
a) | Darlehen nach § 37 Absatz 1 und | |||
b) | Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 |
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
Neu Gesamtansicht
Querverweise
Auf § 128c SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
- § 128f (Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte)