Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129)   
   Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel (§§ 128a - 128h)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 128c
Art und Höhe der Bedarfe

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
a) Schulausflügen,
b) mehrtägigen Klassenfahrten,
c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
d) Schulbeförderung,
e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
a) die in einer Wohnung
aa) allein leben,
bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
aa) allein leben,
bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
8. Brutto- und Nettobedarf,
9. Darlehen getrennt nach
a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)10.12.2019BGBl. I S. 2135
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3234
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch22.12.2016BGBl. I S. 3159
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften21.12.2015BGBl. I S. 2557
01.01.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch20.12.2012BGBl. I S. 2783

Querverweise

Auf § 128c SGB XII verweisen folgende Vorschriften:

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