Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
| a) | den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | |
| b) | die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden, | |
| c) | die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden, | |
| d) | den Zeitpunkt der Erhebungen, | |
| e) | die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | |
| f) | die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
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