Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147) |
(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter.
(2) 1Deutsche,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter. 2Für Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf des 31. März 2004.
(3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnlichen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.
Plus-
Gesetzes § 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungs-
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Verpflegung in Gemeinschafts-
unterkünften § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145Sofortzuschlag § 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktions-
bescheinigung § 147Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Rechtsprechung zu § 132 SGB XII
11 Entscheidungen zu § 132 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Duisburg, 22.08.2006 - S 7 SO 8/05
Sozialhilfe
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand - ...
- VG München, 22.11.2004 - M 18 K 04.2433
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 33 R 651/12
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheides des ...
- LSG Bayern, 28.01.2014 - L 8 SO 146/12
Zur Auslandssozialhilfe deutscher Staatsangehöriger aus dem früheren Ostpreußen, ...
- LSG Bayern, 25.11.2010 - L 8 SO 167/10
Territorialprinzip - Sozialhilfe ins Ausland - Bestellung eines Bevollmächtigten ...
- LSG Hessen, 04.04.2006 - L 7 SO 12/06
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - längerer ...
- VG München, 30.06.2005 - M 15 K 04.2009
- VG Hamburg, 25.08.2004 - 13 E 4047/04
- VG München, 15.10.2004 - M 15 K 04.2701