Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147) |
(1) 1Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. 2§ 24 Abs. 2 gilt. 3Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. 4Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen.
Plus-
Gesetzes § 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungs-
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Verpflegung in Gemeinschafts-
unterkünften § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145Sofortzuschlag § 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktions-
bescheinigung § 147Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Rechtsprechung zu § 133 SGB XII
12 Entscheidungen zu § 133 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Detmold, 28.01.2015 - S 8 SO 156/14
Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe als Angehöriger des Bundesstaates Preußen
- SG Heilbronn, 05.08.2014 - S 11 SO 2377/13
Keine Gefangenen
- BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - ...
- VG Cottbus, 19.02.2020 - 8 K 1194/19
Unterhaltsvorschussrecht
- LSG Bayern, 28.01.2014 - L 8 SO 146/12
Zur Auslandssozialhilfe deutscher Staatsangehöriger aus dem früheren Ostpreußen, ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 8 SO 183/07
- VG München, 22.11.2004 - M 18 K 04.2433
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 33 R 651/12
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheides des ...
- VG München, 30.06.2005 - M 15 K 04.2009
- VG München, 15.10.2004 - M 15 K 04.2701