Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 138)   

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden.

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