Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
Rechtsprechung zu § 17 SGB XII
72 Entscheidungen zu § 17 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hessen, 08.03.2013 - L 9 SO 52/10
- LSG Bayern, 19.07.2011 - L 8 SO 26/11
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - 12 A 2349/12
- BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R
- SG Heilbronn, 29.01.2010 - S 13 SO 2930/08
Angewiesensein auf ein Kfz auf Grund ehrenamtlichen Engagements; Teilhabe am ...
- BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09
Begründung eines originären Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers aufgrund ...
- SG Marburg, 16.06.2011 - S 9 SO 123/09
- SG Freiburg, 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10
Sozialhilfe nach Besonderheit des Einzelfalls - Eingliederungshilfe - ...
- LSG Thüringen, 23.05.2012 - L 8 SO 640/09
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850k (Pfändungsschutzkonto)