Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26)   

§ 17
Anspruch

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

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Literatur im Internet zu § 17 SGB XII

Querverweise

Auf § 17 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850k (Pfändungsschutzkonto)
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