Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Rechtsprechung zu § 2 SGB XII
1.457 Entscheidungen zu § 2 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 3429/20
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Freiburg, 25.09.2020 - S 7 SO 1434/20
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
- SG Freiburg, 25.09.2020 - S 7 SO 1434/20
- LSG Bayern, 22.11.2023 - L 8 SO 271/22
Keine Zweckidentität zwischen Leistungen einer privaten ...
- SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Kein ...
- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R
- LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 SO 213/20
Sozialhilfe: Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk als Bestandteil der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 06.04.2020 - L 9 SO 48/20
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - teilweise Versagung der Leistungen ...
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- SG München, 24.11.2023 - S 46 SO 97/23
Bestattungskosten § 74 SGB XII
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2021 - L 8 SO 47/21
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur ...
§ 2 SGB XII in Nachschlagewerken
- § 2 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigungspflichten
- Wohnungsauflösung
- Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 2 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Beschäftigung und Vergütung
- § 50 (Ausbildungsbeihilfe)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich und Vergütung
- § 45 (Ausbildungsbeihilfe)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 65 (Ausbildungsbeihilfe)