Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
§ 2
Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Rechtsprechung zu § 2 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 SGB XII

Querverweise

Auf § 2 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
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