Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Rechtsprechung zu § 2 SGB XII
384 Entscheidungen zu § 2 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung - ...
- SG Darmstadt, 15.12.2005 - S 19 AS 372/05
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Reutlingen, 15.09.2005 - S 3 SO 2047/05
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Kosten der Instandhaltung der Mietwohnung ...
- SG Reutlingen, 15.09.2005 - S 3 SO 2047/05
- LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung - ...
- OVG Hamburg, 11.04.2008 - 4 Bf 83/07
Begleitende psychosoziale Betreuung für Substitutionspatienten
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 29.12.2008 - L 7 SO 62/08
Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - ...
- BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
Mietrecht - Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft?
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Literatur im Internet zu § 2 SGB XII
- § 2 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Wohnungskündigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 50 (Ausbildungsbeihilfe)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 45 (Ausbildungsbeihilfe)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 65 (Ausbildungsbeihilfe)
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