Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
Rechtsprechung zu § 21 SGB XII
249 Entscheidungen zu § 21 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 149/07
Ausschluss von Sozialhilfe nach § 21 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2012 - L 9 AS 563/12
- SG Freiburg, 08.05.2008 - S 12 AS 4839/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorläufigkeitsregelung - Anspruch auf ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
Arbeitslosengeld II - Darlehen für Fahr- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung ...
- LSG Hessen, 14.10.2009 - L 7 AS 166/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewöhnlicher Aufenthalt von ausländischen ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Haushaltshilfe - ...
- SG Berlin, 07.07.2009 - S 47 SO 1643/08
Sozialhilfe - Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt "bis auf weiteres"- kein ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06
Abgrenzung der Leistungen nach SGB 2 und der Eingliederungshilfe bzw Hilfe zur ...
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