Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26)   
§ 25
Erstattung von Aufwendungen Anderer

Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.

Rechtsprechung zu § 25 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 25 SGB XII

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