Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)   
   Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (§§ 27 - 29)   
§ 27
Leistungsberechtigte

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

Rechtsprechung zu § 27 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 27 SGB XII

Querverweise

Auf § 27 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfe zum Lebensunterhalt
        § 32 (Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung)
        § 35 (Unterkunft und Heizung)
     
      Kosten
        Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
          § 110 (Umfang der Kostenerstattung)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 SGB XII:
    Wohngeldgesetz (WoGG)
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Haushaltsmitglieder
          § 7 I 1 Nr. 6 (Ausschluss vom Wohngeld) (zu 27 ff)

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