Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (§§ 27 - 29) |
(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu § 27b SGB XII
17 Entscheidungen zu § 27b SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Karlsruhe, 15.03.2013 - S 1 SO 427/13
Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - angemessener Barbetrag - ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - ...
- BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R
Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 55/12
Sozialhilfe
- LSG Hamburg, 26.11.2012 - L 4 SO 5/12
- LSG Hamburg, 26.11.2012 - L 4 SO 5/11
- OVG Niedersachsen, 31.08.2012 - 4 LA 93/12
Befreiung einer in einer Pflegeeinrichtung vollstationär Untergebrachten von der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 12 A 1434/12
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Literatur im Internet zu § 27b SGB XII
- § 27b SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
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