Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33) |
(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 und 2 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 und 2 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.
(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches.
(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.
Rechtsprechung zu § 32 SGB XII
98 Entscheidungen zu § 32 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Kostenübernahme ...
- LSG Hessen, 14.12.2009 - L 7 SO 165/09
Sozialhilfe - Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und ...
- LSG Baden-Württemberg, 08.07.2009 - L 7 SO 2453/09
Sozialhilfe - Auslegung des Begriffs der Angemessenheit der Aufwendungen gem § 32 ...
Zum selben Verfahren:
- SG Freiburg, 11.05.2009 - S 12 SO 1917/09
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Kostenübernahme ...
- SG Freiburg, 11.05.2009 - S 12 SO 1917/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - L 9 B 49/09
Sozialhilfe muss Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen // ...
- SG Heilbronn, 05.11.2009 - S 13 SO 1073/09
Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung; abtrennbarer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2009 - L 20 B 56/09
Sozialhilfe
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen // ...
- SG Karlsruhe, 29.10.2009 - S 1 SO 3118/09
Übernahme des halbierten Beitrages im Basistarif der privaten Krankenversicherung ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09
Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für eine private ...
Zum selben Verfahren:
- SG Stuttgart, 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09
Arbeitslosengeld II - Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - Mindestbetrag ...
- SG Stuttgart, 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2010 - L 7 SO 2430/10
Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei ...
- SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10
Sozialhilfe - Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und ...
- SG Mannheim, 12.07.2010 - S 9 SO 1354/10
Sozialhilfe - Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung - ...
- SG Karlsruhe, 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09
Arbeitslosengeld II; Versicherungspflicht in der gesetzlichen ...
- LSG Hessen, 29.09.2006 - L 9 B 154/06
- LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 4267/05
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Bayern, 19.07.2011 - L 8 SO 26/11
Sozialhilfe - Leistung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2010 - L 8 SO 3/10
- LSG Hessen, 18.01.2010 - L 7 SO 182/09
Höhe der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten für die ...
Literatur im Internet zu § 32 SGB XII
- § 32 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Krankenversicherung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen