Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33) |
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere
| 1. | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | |
| 2. | Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | |
| 3. | Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | |
| 4. | Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | |
| 5. | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. |
(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.
Rechtsprechung zu § 33 SGB XII
26 Entscheidungen zu § 33 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 39/06
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Übernahme von Vorsorgebeiträgen gem § ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 - L 2 SO 2960/12
Gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht ...
- BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben ...
- SG Aachen, 22.11.2011 - S 20 SO 145/11
Sozialhilfe
- LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 SO 43/10
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- LSG Sachsen-Anhalt, 14.07.2011 - L 8 SO 9/08
- LSG Bayern, 19.07.2011 - L 8 SO 236/10
Endscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung ...
- SG Frankfurt/Oder, 11.12.2012 - S 27 KR 187/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 420/12
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Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Gewährung von Darlehen
- § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)