Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)   
   Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33)   
§ 33
Beiträge für die Vorsorge

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.

Rechtsprechung zu § 33 SGB XII

20 Entscheidungen zu § 33 SGB XII in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 33 SGB XII

Querverweise

Auf § 33 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfe zum Lebensunterhalt
        § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
        § 122 (Erhebungsmerkmale)

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