Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Vierter Abschnitt - Unterkunft und Heizung (§§ 35 - 36) |
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
| 1. | den Tag des Eingangs der Klage, | |
| 2. | die Namen und die Anschriften der Parteien, | |
| 3. | die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, | |
| 4. | die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie | |
| 5. | den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. |
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.
Rechtsprechung zu § 36 SGB XII
84 Entscheidungen zu § 36 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 - L 7 SO 5441/05
Sozialhilfe - gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage -eheähnliche ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2007 - L 13 SO 31/07
Sozialhilfe - seelisch behinderter Mensch - zu den Anforderungen der ...
- KG, 30.03.2006 - 3 WF 42/06
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der durch die Änderung zum SGB II bedingten ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2013 - L 23 SO 319/12
Voraussetzungen für eine Schuldenübernahme - Anforderung an den Anordnungsgrund
- LSG Bayern, 24.04.2012 - L 8 SO 125/10
Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung - Wirtschaftsgemeinschaft - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
Sozialhilfe
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - L 29 AS 28/12
Ermessensentscheidungen - Übernahme von Schulden - Folgenabwägung
- SG Berlin, 22.02.2008 - S 123 AS 14752/07
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Vermutung des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2005 - L 8 AS 51/05
Zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern des Partners in einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB XII
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850k (Pfändungsschutzkonto)