Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 35 - 36) |
(1) 1Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 36 SGB XII
317 Entscheidungen zu § 36 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2014 - L 9 SO 388/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung; Besondere ...
- LG Berlin, 29.09.2021 - 64 S 111/20
Härteeinwand bei einer angekündigten Modernisierungsmieterhöhung gegenüber einem ...
- BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.10.2023 - L 13 AS 185/23
Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum u.U. draufzahlen
- SG Aachen, 28.01.2019 - S 14 AS 1103/18
Übernahme von Mietrückständen durch ein Darlehen zur Sicherung der Unterkunft ...
- SG Karlsruhe, 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14
Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für die Erhaltung einer Wohnung während einer ...
- BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 36/15 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 01.09.2016 - L 4 SO 49/15
Sozialhilfeleistungen in Form einer Mitschuldenübernahme
- LSG Hamburg, 01.09.2016 - L 4 SO 49/15
- BSG, 13.04.2018 - B 8 SO 4/18 B
Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem SGB XII als Zuschuss ...
Querverweise
Auf § 36 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Anspruch auf Leistungen
- § 21 (Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch)
- Statistik
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 147 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)