Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)   
   Fünfter Abschnitt - Gewährung von Darlehen (§§ 37 - 38)   
§ 38
Darlehen bei vorübergehender Notlage

(1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 38 SGB XII

13 Entscheidungen zu § 38 SGB XII in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 38 SGB XII

Querverweise

Auf § 38 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
        § 122 (Erhebungsmerkmale)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 38 SGB XII bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht