Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Sechster Abschnitt - Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang (§§ 39 - 39a) |
1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 3Satz 1 gilt nicht
1. | für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder | |
2. | für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 39 SGB XII
106 Entscheidungen zu § 39 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung
- BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
- BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf ...
- SG Düsseldorf, 28.08.2014 - S 30 SO 431/12
Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Leistungen für Kosten der Unterkunft
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2016 - L 19 AS 289/16
- ArbG Heilbronn, 16.05.2017 - 8 Ca 34/17
Prozesskostenhilfe - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Prozesskostenvorschuss
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2020 - L 20 SO 321/20
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 39 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Anspruch auf Leistungen
- § 20 (Eheähnliche Gemeinschaft)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27 (Leistungsberechtigte)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Verfahrensbestimmungen
- § 117 (Pflicht zur Auskunft)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 902 (Erhöhungsbeträge)