Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Sechster Abschnitt - Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang (§§ 39 - 39a) |
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
| 1. | für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder | |
| 2. | für Personen, die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. |
Rechtsprechung zu § 39 SGB XII
19 Entscheidungen zu § 39 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 13/13
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12
Sozialhilfe
- SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12
- LSG Bayern, 24.04.2012 - L 8 SO 125/10
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2007 - L 20 B 85/07
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- BGH, 30.09.2009 - XII ZB 135/07
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- KG, 12.04.2006 - 1 Ss 81/06
- LSG Baden-Württemberg, 12.04.2006 - L 7 AS 1196/06
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- LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2012 - L 14 AS 1160/12
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Ausländer hier: polnische ...
- LSG Bayern, 20.12.2011 - L 8 SO 45/11
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Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Anspruch auf Leistungen
- § 20 (Eheähnliche Gemeinschaft)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27 (Leistungsberechtigte)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen)
- Verfahrensbestimmungen
- § 117 (Pflicht zur Auskunft)
- Statistik
- § 121 (Bundesstatistik)