Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren.
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.
Rechtsprechung zu § 4 SGB XII
8 Entscheidungen zu § 4 SGB XII in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2012 - L 13 AS 22/12
Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung ...
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.12.2010 - L 8 SO 8/08
- SG Hamburg, 03.12.2009 - S 56 SO 457/09
- LSG Bayern, 19.09.2008 - L 8 B 645/08
- LSG Bayern, 23.01.2009 - L 8 B 900/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Verletzung des Selbsthilfegrundsatzes bei der Tilgung ...
- VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 B 05.1086
Sozialhilfe, Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Betreuer einer ...
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Querverweise
- Landesheimgesetz (LHeimG)
- § 16 (Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften)
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