Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)   
   Siebter Abschnitt - Verordnungsermächtigung (§ 40)   
§ 40
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen und
2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen.

Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfolgen.

Rechtsprechung zu § 40 SGB XII

89 Entscheidungen zu § 40 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 40 SGB XII

Querverweise

Auf § 40 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfe zum Lebensunterhalt
        § 29 (Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 134 (Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6)
        § 138 (Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012)

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