Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46a)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 41 - 43)   

§ 42
Umfang der Leistungen

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.

Rechtsprechung zu § 42 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 42 SGB XII

Querverweise

Auf § 42 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfe zum Lebensunterhalt
        Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
          § 27b (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen)
     
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Erstattung und Zuständigkeit
          § 46a (Erstattung durch den Bund)
     
      Kosten
        Kostenersatz
          § 105 (Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
        § 122 (Erhebungsmerkmale)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 137 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
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