Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46a) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 41 - 43) |
(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(3) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.
Rechtsprechung zu § 43 SGB XII
110 Entscheidungen zu § 43 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11
Keine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherung gem. § 41ff. SGB XII ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 13/13
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12
Sozialhilfe
- SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12
- OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 24 U 39/11
Unterhaltsansprüche eines volljährigen, erwerbsunfähigen Kindes
- BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 10/09
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - ...
- BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04
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- LSG Bayern, 24.04.2012 - L 8 SO 125/10
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Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Statistik
- § 121 (Bundesstatistik)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850k (Pfändungsschutzkonto)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)