Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46a) |
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen (§§ 44 - 46) |
(1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
Rechtsprechung zu § 44 SGB XII
97 Entscheidungen zu § 44 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen ...
- LSG Bayern, 13.02.2007 - L 11 B 911/06
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05
Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - L 20 SO 7/11
Sozialhilfe
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09
Sozialhilfe
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2011 - L 20 SO 569/10
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Literatur im Internet zu § 44 SGB XII
- § 44 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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