Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b) |
Dritter Abschnitt - Erstattung und Zuständigkeit (§§ 46a - 46b) |
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. 2Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 3Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. 5Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 | |
06.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 | |
01.08.2019 | Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) | 29.04.2019 | |
01.01.2013 | Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 01.10.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 |
Rechtsprechung zu § 46b SGB XII
76 Entscheidungen zu § 46b SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20
Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten
- LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 SO 88/16
Mit dem Einzug in ein Frauenhaus wird an dessen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt ...
- VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 63/15
Keine Verletzung des Konnexitätsprinzips (Art 97 Abs 3 LV ) idF vom 07.04.1999 ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R
Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in ...
- BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R
Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter ...
- BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R
Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung Mehrbedarf für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - L 9 SO 281/21
Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII Angemessenheit der Leistungen für ...
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die ...
Querverweise
Auf § 46b SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)