Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Fünftes Kapitel - Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52)   
§ 47
Vorbeugende Gesundheitshilfe

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Rechtsprechung zu § 47 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 47 SGB XII

Querverweise

Auf § 47 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
          § 15 (Vorbeugende und nachgehende Leistungen)
     
      Hilfen zur Gesundheit
        § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)
     
      Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
        § 53 (Leistungsberechtigte und Aufgabe)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)

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