Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Fünftes Kapitel - Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52) |
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
Rechtsprechung zu § 47 SGB XII
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 47 SGB XII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 47 SGB XII
- § 47 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 47 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Hilfen zur Gesundheit
- § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- § 53 (Leistungsberechtigte und Aufgabe)
- Statistik
- § 121 (Bundesstatistik)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 40 (Krankenhilfe)
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