Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Fünftes Kapitel - Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52)   

§ 48
Hilfe bei Krankheit

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

Rechtsprechung zu § 48 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 48 SGB XII

Querverweise

Auf § 48 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfen zur Gesundheit
        § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)
     
      Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
        § 53 (Leistungsberechtigte und Aufgabe)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
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