Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Fünftes Kapitel - Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52)   
§ 49
Hilfe zur Familienplanung

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

Rechtsprechung zu § 49 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 49 SGB XII

Querverweise

Auf § 49 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfen zur Gesundheit
        § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)

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