Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Sechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60) |
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
| 1. | Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, | |
| 2. | Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, | |
| 3. | Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, | |
| 4. | Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56, | |
| 5. | nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. |
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Rechtsprechung zu § 54 SGB XII
627 Entscheidungen zu § 54 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Freiburg, 21.03.2013 - 4 K 392/13
- SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 8 AS 350/05
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarfsanspruch - Empfänger von Eingliederungshilfe ...
- LSG Schleswig-Holstein, 27.02.2013 - L 9 SO 17/11
- OVG Bremen, 09.12.2009 - S3 A 443/06
Anspruch eines an Autismus leidenden Kindes auf Eingliederungshilfe nach §§ ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - ...
- SG Karlsruhe, 18.09.2007 - S 4 SO 4036/07
Sozialhilfe - Vorrang der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe bei mehrfach ...
- BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R
Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08
Sozialhilfe - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für mittägliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 30 (Mehrbedarf)
- Hilfen zur Gesundheit
- § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
- Statistik
- § 121 (Bundesstatistik)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2 (Aufgaben und Ziele)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)