Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Sechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60) |
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
Rechtsprechung zu § 55 SGB XII
29 Entscheidungen zu § 55 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Lüneburg, 06.12.2006 - S 22 SO 167/06
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe bei vollstationärer Unterbringung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - L 2 SO 72/12
Sozialhilfe - Leistungen für eine Nachtwache zur Verhinderung selbstgefährdenden ...
- LSG Schleswig-Holstein, 21.12.2012 - L 9 SO 151/12
- SG Stade, 30.03.2011 - S 19 SO 7/07
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Anlegen von Kompressionsstrümpfen - keine ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - L 9 SO 340/11
Sozialhilfe
- LSG Bayern, 27.05.2011 - L 4 KR 149/11
Wegen einstweiliger Anordnung
- SG Stralsund, 09.05.2012 - S 3 KR 39/12
Leistungsverpflichtung des erst angegangenen Rehabilitationsträgers auch bei ...
- SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 78/10
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort - ...
- BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe - ...
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