Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Sechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60) |
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen.
Rechtsprechung zu § 58 SGB XII
23 Entscheidungen zu § 58 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 8 SO 177/09
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - Gesamtplan gem § ...
- LSG Schleswig-Holstein, 20.03.2008 - L 9 B 576/07
Anspruch auf Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Außenarbeitsplatz in ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 277/08
Kostenbeteiligung bei Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungen zur Teilhabe ...
- LSG Hamburg, 18.11.2005 - L 4 B 355/05
- BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08
Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender, ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.02.2012 - L 8 SO 1/10
- BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem ...
- BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07
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