Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   

§ 6
Fachkräfte

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

Rechtsprechung zu § 6 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 6 SGB XII

Querverweise

Auf § 6 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Erstattung und Zuständigkeit
          § 46b (Zuständigkeit)
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